RS Vwgh 1996/7/3 94/13/0243

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Veröffentlicht am 03.07.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §11 Abs6;
EStG 1988 §112 Z3;

Rechtssatz

Zweck des § 11 EStG 1972 ist eine langfristige Stärkung des Betriebskapitals. Um dies sicherzustellen, müssen die begünstigten nichtentnommenen Gewinnteile durch mindestens fünf Jahre im Betrieb verbleiben. Durch die Regelung der Nachversteuerung bei Mehrentnahmen (§ 11 Abs 6 EStG 1972) unterstellt der Gesetzgeber, daß der Abgabepflichtige durch die Mehrentnahmen auf die steuerfrei gebildete Rücklage gegriffen und auf diese Weise dem Betrieb das durch die Rücklagenbildung zugeführte Betriebskapital entzogen hat (Hinweis Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Band III: Kommentar, Tz 7 zu § 11). Die Stellung des in § 11 Abs 6 EStG 1972 angeführten Halbsatzes "in diesem Fall sind die vorstehenden Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger anzuwenden" in seinem Regelungszusammenhang läßt darauf schließen, daß die Bestimmungen über die Auflösung und Nachversteuerung der Rücklage vom nichtentnommenen Gewinn unter Zugrundelegung derselben Basis zu prüfen sind, wie dies beim Rechtsvorgänger vorzunehmen gewesen wäre, somit auch sein Gewinn (Gewinnanteil) als Vergleichswert für die Beurteilung des Vorliegens von Mehrentnahmen des Rechtsnachfolgers heranzuziehen ist. Dafür spricht auch die aus dem Zweck der Auflösungsvorschrift des § 11 Abs 6 EStG 1972 hervorgehende Überlegung, daß damit dem Rechtsnachfolger ohnedies die Entnahmemöglichkeit nur in der Höhe eingeräumt wird, die auch beim Rechtsvorgänger zu keiner gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklagen geführt hätte. Im "Verbleib des Kapitals im Betrieb" tritt demnach keine Änderung ein, daß die dem Rechtsnachfolger zustehende Entnahmenhöhe auch auf Basis des für den Rechtsvorgänger ausgewiesenen Gewinn (Gewinnanteil) für das Vorjahr geprüft wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130243.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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