RS Vwgh 1996/7/5 96/02/0221

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Veröffentlicht am 05.07.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0222

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, an welchem Ort sich der "Mittelpunkt der Lebensinteressen" iSd § 45 Abs 4 StVO idF 1994/518 eines Antragstellers befindet, sind nicht nur dessen berufliche, sondern auch die privaten Lebensumstände zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020221.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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