RS Vwgh 1996/7/5 96/02/0023

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Veröffentlicht am 05.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §44 Abs1 Z1;
VStG §51 Abs1;

Rechtssatz

Der Tatzuschreibung in ÖRTLICHER Beziehung muß der konkretisierte Tatvorwurf, wie er sich aus den Akten iVm der Bescheidbegründung in der Regel notwendig ergibt, zugrundegelegt werden (Hinweis E 14.1.1993, 92/18/0416, E VfGH 16.10.1991, G 187/91, G 269/91; hier: Im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses findet sich zwar nicht die Bezeichnung der anfragenden Behörde iSd § 103 Abs 2 KFG, doch ist diese in der Begründung des Straferkenntnisses im Einklang mit der Aktenlage angeführt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020023.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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