RS Vwgh 1996/7/5 95/02/0203

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Veröffentlicht am 05.07.1996
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Index

41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §82 Abs1 Z1;
FrG 1993 §85 Abs2;
MeldeG 1991 §1 Abs1;

Rechtssatz

Schon allein die Feststellung des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden, der nicht rechtzeitig ausgereist ist, rechtfertigt die Annahme des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 Z 1 FrG 1993. Das Vorliegen einer aufrechten Meldung nach dem MeldeG 1991 ist nicht wesentlich. Die Rechtmäßigkeit der Festnahme des Fremden war nämlich schon dann gegeben, wenn das einschreitende Sicherheitsorgan ein Verhalten unmittelbar selbst wahrnahm, das es zumindest vertretbarerweise als eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat qualifizieren konnte, wenn also das Organ mit gutem Grund annehmen konnte, daß eine Verwaltungsübertetung begangen wurde (Hinweis E 25.2.1993, 92/18/0429).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020203.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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