RS Vwgh 1996/7/5 96/02/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1996
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
41/02 Melderecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

HauptwohnsitzG 1994 Art8 Z1;
JN §66 Abs1;
KFG 1967 §40 Abs1;
KFG 1967 §43 Abs4 litb;
MeldeG 1991 §1 Abs7 idF 1994/505;

Rechtssatz

Ist der Zulassungsbesitzer eine physische Person, so gilt auch dann, wenn ein Gewerbe (Unternehmen) betrieben wird, als dauernder Standort des Fahrzeuges iSd § 43 Abs 4 lit b KFG immer der "Hauptwohnsitz", wogegen in jedem anderen Fall, wo ein solcher nicht in Betracht kommt - wie etwa bei einer juristischen Person (selbst wenn kein Gewerbe betrieben wird) - der dauernde Standort jener ist, von dem aus der Zulassungsbesitzer über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt in der Regel der Sitz der juristischen Person (hier: Verlegung des Hauptwohnsitzes unter Weiterführung des unter dem Namen des Zulassungsbesitzers als Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens am bisherigen Standort des KFZ).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020094.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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