RS Vwgh 1996/7/10 95/15/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
BAO §23;
EStG 1972 §20 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0182 95/15/0183

Rechtssatz

Sind bestimmte Kunden nicht bereit, dem Unternehmer (einer GmbH) Betriebsräumlichkeiten als Schauraum zur Verfügung zu stellen, so kann daraus nicht auf die grundsätzliche Unüblichkeit einer Vereinbarung geschlossen werden, nach der ein Gesellschafter der GmbH dieser seinen Schauraum gegen Entgelt von ÖS 5000,-- monatlich zur Vefügung gestellt hat. Bei Vorliegen der Fremdüblichkeit dem Grunde nach könnten jedenfalls nicht die gesamten Mietaufwendungen dem Grunde nach als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werden. Insoweit nämlich die Zahlungen auch der Höhe nach fremdüblich und somit betrieblich veranlaßt sind, bleibt für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung kein Raum (Hinweis E 23.1.1996, 92/14/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150181.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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