RS Vwgh 1996/7/10 95/15/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
BAO §23;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0182 95/15/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/21 95/15/0092 4

Stammrechtssatz

Ein Fremdvergleich ist nicht nur bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen, sondern auch bei Verträgen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern anzustellen. Da für einen Fremdvergleich die im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis maßgeblich ist, ist es Aufgabe der Abgabenbehörde, die Frage in ihre Ermittlungen und Beurteilung einzubeziehen, ob die Verknüpfung von Bürgschaftsübernahmen durch Rechtsanwälte mit der Erlangung von Syndikuspositionen auch dann der allgemein zwischen Klienten und Anwälten geübten Praxis entspricht, wenn man von einer gesellschaftlichen Beteiligung des Rechtsanwaltes an der Kapitalgesellschaft absieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150181.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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