RS Vfgh 1994/5/30 B852/94

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

keine Folge

Abweisung der - auf eine Einschränkung der Betriebszeiten eines Gastgartens zielende - Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid, mit dem die Betriebsanlagengenehmigung für einen Gastgewerbebetrieb mit Gastgarten erteilt wurde (vgl. §153 Abs1 GewO 1973).Abweisung der - auf eine Einschränkung der Betriebszeiten eines Gastgartens zielende - Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid, mit dem die Betriebsanlagengenehmigung für einen Gastgewerbebetrieb mit Gastgarten erteilt wurde vergleiche §153 Abs1 GewO 1973).

Der Verfassungsgerichtshof nimmt im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung an, daß die möglichen wirtschaftlichen Nachteile für den Betreiber der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage schwerer wiegen als eine mögliche Lärmbelästigung der Antragstellerin während der gesetzlich zulässigen Betriebszeit.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B852.1994

Dokumentnummer

JFR_10059470_94B00852_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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