RS Vwgh 1996/7/10 94/15/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1996
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3 Abs9;
VVG §4;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Hat ein Abgabepflichtiger - aufgrund hoheitlicher Anordnung in Bescheidform - lediglich einen Ersatz für die im Zusammenhang mit dem Auftrag der Bezirkshauptmannschaft vorerst vom Land und endgültig vom Bund getragenen Kosten einer Ersatzvornahme durch ein Unternehmen geleistet, so kann von einem Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmen und dem Abgabepflichtigen schon deswegen nicht die Rede sein, weil der Abgabepflichtige nicht die sonstige Leistung des Unternehmens entgolten hat. Da dem Kostenersatz nicht sowohl hoheitlicher als auch zivilrechtlicher Charakter beigemessen werden kann, schließt es das Dazwischentreten hoheitlicher Gewalt aus, die Kostenersatzleistung als Schulderfüllung in einem dreipersonalen Rechtsverhältnis zu verstehen. Ungeachtet einer dem Abgabepflichtigen erteilten Rechnung liegen somit nicht alle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150010.X06

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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