RS Vwgh 1996/7/10 95/15/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §179;
BDG 1979 §180;
EStG 1988 §22 Z1;
EStG 1988 §25;
UOG 1975 §23;
UOG 1975 §38;
UOG 1975 §40;
UOG 1975 §43 Abs3;
UStG 1994 §2 Abs1;

Rechtssatz

Für die Frage der Eingliederung eines Universitätsassistenten mit Lehrbeauftragtentätigkeit in den Betrieb des Hochschulinstitutes kann die Aussage im E des VwGH vom 2.2.1977, 2360/76, die Tätigkeit eines weisungsgebundenen Hochschulassistenten unterscheide sich so tiefgreifend von der selbständigen Lehrbeauftragtentätigkeit, daß beide Tätigkeiten gesondert zu beurteilen seien, in dieser allgemeinen Form nicht gelten. Aus § 179 BDG 1979 und § 180 BDG 1979 ergibt sich, daß die Tätigkeiten in Forschung und Lehre zu den Dienstpflichten eines Universitätsassistenten gehören. Solcherart stellt die Lehrtätigkeit im Rahmen eines Lehrauftrages in der Regel eine bloße Erweiterung der vom Universitätsassistenten erbrachten Tätigkeiten im Rahmen seines Dienstverhältnisses im Rahmen seines Dienstverhältnisses dar (Hinweis Ruppe, UStG, § 2 Tz 92; im konkreten Fall ist der Universitätsassistent dem Lehrauftrag innerhalb seiner Dienstzeit nachgekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150141.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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