RS Vwgh 1996/7/11 95/07/0210

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs6;
FlVfLG NÖ 1975 §13 Abs2;

Rechtssatz

Dient rund die Hälfte des im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens neu angelegten Wegenetzes als Zufahrtsmöglichkeit und damit als verbesserte Bewirtschaftungsmöglichkeit für die Grundabfindung, so übersteigt jedenfalls der durch die gemeinsamen Anlagen geschaffene Vorteil die Geringfügigkeitsgrenze. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Erörterung darüber, ob eine Befreiung von der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen gemäß § 13 Abs 2 NÖ FlVfLG 1975 zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich erscheint (Hinweis E 8.3.1976, 1469/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070210.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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