RS Vwgh 1996/7/11 95/07/0071

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §11 Abs3;
FlVfLG OÖ 1979 §22 Abs4;

Rechtssatz

Beantragt die Partei des Zusammenlegungsverfahrens die Zuerkennung eines Schadenersatzes, welcher aus dem Ernteverlust ab der Zuweisung einer gesetzwidrigen Abfindung vom Zeitpunkt der vorläufigen Übernahme bis zur Übernahme der auf Grund des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes als gesetzmäßig anerkannten Grundabfindung besteht, so handelt es sich bei einem solchen Begehren nicht um eine Geldabfindung und einen Geldausgleich iSd § 22 Abs 4 OÖ FlVfLG 1979 (Hinweis E 30.9.1986, 86/07/0088; E 27.8.1988, 88/07/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070071.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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