RS Vwgh 1996/7/11 95/18/0656

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1996
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z3;
HKG 1946 §3 Abs2;

Rechtssatz

Voraussetzung für das Bestehen einer Pflichtversicherung des Fremden als geschäftsführendem Gesellschafter einer GmbH ist die Mitgliedschaft dieser GmbH in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, damit also die Berechtigung der GmbH zum Betrieb eines der in § 3 Abs 2 HKG genannten Unternehmen (Hinweis E 26.3.1996, 95/19/286; hier: der Fremde hat im Verwaltungsverfahren weder vorgebracht noch nachgewiesen, daß der GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter er ist, eine entsprechende Berechtigung zukommt, daher kein Nachweis für das Bestehen eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180656.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten