RS Vwgh 1996/7/11 95/07/0231

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AWG Tir 1990 §13 Abs2;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Gegen die Vorgangsweise der Berufungsbehörde, ihren Bescheid (hier: Auferlegung einer Kostenersatzpflicht für die Entsorgung von Abfallablagerungen) auf die Bestimmung des § 13 Abs 2 Tir AWG 1990 anstelle jener des § 4 Abs 1 VVG zu stützen, gibt es unter dem Aspekt der der Berufungsbehörde zukommenden Entscheidungsbefugnis keine Bedenken.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070231.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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