RS Vwgh 1996/7/11 95/07/0234

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;

Rechtssatz

§ 107 Abs 2 WRG findet nur dann Anwendung, wenn die mündliche Verhandlung öffentlich kundgemacht wurde (Hinweis E 17.1.1993, 93/07/0039). Eine übergangene Partei kann zwar im Fall der rechtswidrigen Unterlassung der öffentlichen Kundmachung Einwendungen ohne zeitliche Begrenzung vorbringen; es fehlt aber dann an der Fiktion (Hinweis E 8.7.1992, 82/07/0006), wonach diese Einwendungen so anzusehen wären, als wären sie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erhoben worden. Dies führt dazu, daß die Außerachtlassung der Vorschriften des § 107 Abs 1 WRG einen Fehler darstellt, der die Nichtigerklärung des nachfolgenden Bescheides nach § 68 Abs 4 Z 4 AVG rechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070234.X03

Im RIS seit

26.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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