RS Vwgh 1996/7/11 93/07/0119

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §287;
AVG §38;
WRG 1959 §4 Abs8;
WRG 1959 §4 Abs9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/07/0120

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 4 Abs 8 und § 4 Abs 9 WRG besteht die Möglichkeit einer Prüfung der Eigenschaft von Flächen als öffentliches Wassergut als Vorfrage. Eine solche Prüfung setzt aber verfahrensrechtlich das Vorliegen eines zulässigen und deshalb zur Einleitung eines Verfahrens nach § 4 Abs 8 und § 4 Abs 9 WRG geeigneten Antrages eines hiezu berechtigten Antragsstellers voraus. Fehlt es einem Antragsteller aber am Vorliegen eines von ihm vorweisbaren Rechtstitels für den Erwerb

iSd § 4 Abs 9 WRG, dann kann es zur Vorfragenprüfung schon aus dem verfahrensrechtlichen Hindernis des Fehlens eines zulässig gestellten verfahrenseinleitenden Antrages nicht kommen (Hinweis E 24.10.1995, 94/07/0183).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070119.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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