RS Vwgh 1996/7/11 93/07/0144

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs4;

Rechtssatz

Macht der vom wasserpolizeilichen Entfernungsauftrag betroffene Errichter von Uferbefestigungsbauten geltend, diese Bauten auf eigenem Grund und nicht auf öffentlichem Wassergut errichtet zu haben, so hat sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen. Steht nämlich das Bauwerk tatsächlich auf eigenem Grund des Errichters, so besteht zur Abweisung von dessen Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung aus dem von der Behörde gesehene Grund, nämlich der Beeinträchtigung fremder Rechte gem § 41 Abs 4 WRG, kein rechtlicher Anlaß und ist im Umfang des wasserpolizeilichen Entfernungsauftrags der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zur Stellung eines Verlangens nach § 138 Abs 6 WRG nicht mehr berechtigt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070144.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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