RS Vwgh 1996/7/11 96/07/0011

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Veröffentlicht am 11.07.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §81;
WRG 1959 §96 Abs3;
WRG 1959 §97 Abs2;

Rechtssatz

Dem Aufnahmewerber in einen Wasserverband kommt kein Rechtsschutz gemäß § 97 Abs 2 WRG zu, da die dort eingeräumte Beschwerdelegitimation nur Mitgliedern zukommt. Daß der Beschluß der Mitgliederversammlung des Wasserverbandes über die Ablehnung des Begehrens der Aufnahmewerberin, gemäß § 81 WRG in den Wasserverband einbezogen zu werden, von der Aufsichtsbehörde nicht behoben wurde, stellt keine Rechtsverletzung der Aufnahmewerberin dar, weil auf die Ausübung aufsichtsbehördlicher Tätigkeit gemäß § 96 Abs 3 WRG niemandem ein Rechtsanspruch eingeräumt ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070011.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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