RS Vwgh 1996/7/16 96/04/0120

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Veröffentlicht am 16.07.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/28 95/04/0143 2

Stammrechtssatz

Nach § 87 Abs 2 GewO 1994 ist - solange nicht die Erwartung der Zahlung bei Fälligkeit besteht - eine den Abbau von Schulden in sich schließende Unternehmensentwicklung rechtlich nicht erheblich (Hinweis E 22.12.1992, 92/04/0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040120.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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