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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs2;Rechtssatz
Eine Zahlung (hier Hingabe eines Sparbuches), mit der auf künftige Unterhaltsleistungen verzichtet wird, kann nicht als Leistung des Unterhaltes für vergangene Zeiträume angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996140048.X01Im RIS seit
01.06.2001