RS Vwgh 1996/7/16 96/14/0048

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Veröffentlicht am 16.07.1996
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs2;

Rechtssatz

Eine Zahlung (hier Hingabe eines Sparbuches), mit der auf künftige Unterhaltsleistungen verzichtet wird, kann nicht als Leistung des Unterhaltes für vergangene Zeiträume angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996140048.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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