RS Vwgh 1996/7/16 96/04/0062

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Veröffentlicht am 16.07.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
GewO 1994 §360 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/09/21 93/04/0140 2

Stammrechtssatz

Die Regelung des § 360 Abs 1 erster Satz GewO 1973 ist nicht unsachlich; es wird nämlich durch eine darauf fußende Verfahrensanordnung deshalb nicht in Rechte des Gewerbeausübenden oder des Anlageninhabers eingegriffen, weil der Anordnung schon im Hinblick darauf kein Bescheidcharakter zukommt, daß nach Ablauf der gesetzten Frist durch Bescheid erst die im Gesetz vorgesehenen vollstreckbaren Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anzuordnen sind.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040062.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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