RS Vwgh 1996/7/31 92/13/0138

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Veröffentlicht am 31.07.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §296;
BAO §303;
BAO §307 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens neben dem geänderten Einkommensteuerbescheid aufgrund des § 296 BAO auch einen geänderten Gewerbesteuerbescheid zur Folge, so stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, über die Berufung betreffend Gewerbesteuer abzusprechen, bevor die Berufung betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens Erledigung gefunden hat. Der Gewerbesteuerbescheid hängt in einem derartigen Fall insoweit vom Wiederaufnahmebescheid ab, als durch die allfällige Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Einkommensteuerbescheid außer Kraft tritt (und der vorangegangene Einkommensteuerbescheid wieder seine Wirksamkeit erlangt (Hinweis E 31.3.1987, 86/14/0160), wodurch aber auch die in § 296 BAO gründende Berechtigung zur Erlassung eines geänderten Gewerbesteuerbescheides wegfällt. Wie zum Verhältnis zwischen Wiederaufnahme und Einkommensteuerbescheid ergibt sich auch für diese Konstellation, daß die (neuerliche) Sachentscheidung erst getroffen werden soll, wenn die Voraussetzungen ihrer verfahrensrechtliche Zulässigkeit geklärt sind. Solcherart darf über die Berufung gegen den auf § 296 BAO beruhenden Gewerbesteuerbescheid nicht vor der Erledigung der Berufung betreffend Wiederaufnahme abgesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130138.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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