RS Vwgh 1996/7/31 94/13/0009

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Veröffentlicht am 31.07.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §799;
ABGB §800;
ABGB §801;
ABGB §802;
BAO §19;
BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Hat der sich bedingt erbserklärende Abgabepflichtige als Alleinerbe die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser angetreten, so ist damit iSd § 19 BAO die Verbindlichkeit der Entrichtung der Abgabenschuldigkeit auf ihn übergegangen, sodaß der Frage, ob die Abgabenschuld aus eigenem oder aus dem im Erbweg erworbenen Vermögen zu entrichten ist, keine Bedeutung zukommt. Ebensowenig ist im Hinblick auf § 19 BAO maßgeblich, ob der Abgabepflichtige an der Entstehung der Abgabenschuld "mitgewirkt" hat oder nicht. Sind die im Erbweg übernommenen Steuerschulden zusammen mit den übrigen Verbindlichkeiten, die vom Erben abzudecken sind, in den Aktiven des Nachlasses bei weitem gedeckt, führt der Übergang der Steuerschulden - anders etwa als im Falle, in dem die Steuerschulden das im Erbweg erworbene Vermögen übersteigen (Hinweis E 3.10.1990, 89/13/0010) - an sich nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für den Abgabepflichtige.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130009.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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