RS Vwgh 1996/7/31 92/13/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.1996
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs2 Z1;
UStG 1972 §4 Abs5 idF 1977/645;

Rechtssatz

Für die Stammfassung des UStG 1972 gilt, daß das Entgelt für die Spielmöglichkeit auf Geldspielautomaten durch die Summe der von den einzelnen Spielern verlorenen Spieleinsätze gebildet wird (Hinweis Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur MwSt, § 4 Anm 72b), das sind die eingeworfenen Geldeinsätze abzüglich jener Spielgewinne, die den vom einzelnen Spieler aufgewendeten Betrag nicht übersteigen (Hinweis E 27.9.1977, 2916/76). Nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Sinn des § 4 Abs 5 zweiter Satz UStG 1972 idF 1977/645 wird mit jedem einzelnen Spiel ein Umsatz bewirkt; es zählt jedes Entgelt für das einzelne Spiel, das ist beim Geldspielautomaten entsprechend § 4 Abs 1 UStG 1972 alles, was der Spieler für jede einzelne Inbetriebnahme des Automaten aufzuwenden hat, zur Umsatzsteuerbemessungsgrundlage. Gewinnt ein Spieler und kann er mit dem Gewinn am Automaten ein neues Spiel tätigen, dann wird aufgrund der neuerlichen Inbetriebnahme des Geldspielautomaten ein neuer Umsatz bewirkt; der geldwerte Gewinnanspruch des Spielers bildet das Entgelt für diesen Umsatz (Hinweis E 14.3.1980, 2080/79; E 11.9.1989, 88/15/0165, VwSlg 6427 F/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130020.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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