RS Vfgh 1994/6/13 G99/94

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Veröffentlicht am 13.06.1994
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ASVG §89
ASVG §354

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Einbringung eines Individualantrags

Rechtssatz

Aus dem Vorbringen ergibt sich nicht, daß der Verfahrenshilfewerber durch die von ihm zu bekämpfen beabsichtigte gesetzliche Bestimmung des §89 ASVG unmittelbar in seinen Rechten verletzt wird und daß diese - behauptete - Verletzung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für ihn wirksam geworden ist. Vielmehr hat er die Möglichkeit, ein sozialversicherungsrechtliches Leistungsstreitverfahren zu initiieren (siehe §354 ASVG).

Entscheidungstexte

  • G 99/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.1994 G 99/94

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G99.1994

Dokumentnummer

JFR_10059387_94G00099_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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