RS Vwgh 1996/7/31 92/13/0172

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Veröffentlicht am 31.07.1996
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Index

21/02 Aktienrecht
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

AktG 1965 §70;
AktG 1965 §95;
DBAbk Schweiz 1975 Art16;
OECD-MusterAbk 1963 Art16;

Beachte

Besprechung in SWI 1996/10, S 427-430; Besprechung in: SWI 2000, 199-205;

Rechtssatz

Art 16 DBAbk Schweiz 1975, BGBl 1975/64, regelt Bezüge von Mitgliedern des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates. Die Bestimmung ist der amtlichen deutschen Übesetzung des OECD-MusterAbk 1963 nachgebildet. Ein Unterschied besteht lediglich darin, daß der Text des Musterabkommens auf Gesellschaften abstellt, die im anderen Vertragsstaat ansässig sind, während das DBAbk Schweiz 1975, BGBl 1975/64, an Gesellschaften anknüpft, die im anderen Vertragsstaat ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung haben. Bei der Interpretation von DBAbk ist zu beachten, daß Vertagsparteien, insoweit sie den Text des OECD-MusterAbk in ein DBAbk übernehmen, der einzelnen Vorschrift des bilateralen Vertrages den Inhalt der korrespondierenden Vorschrift des OECD-MusterAbk beimessen; dadurch erlangt der bei Abschluß eines DBAbk bestehende Kommentar des OECD-Steuerausschusses zu übernommenen MusterAbk für die Auslegung des Abkommens besondere Bedeutung. Der Kommentar zur Art 16 des OECD-MusterAbk 1963 spricht nur von Mitgliedern des Aufsichtsrates einer Gesellschaft, also von jenem Organ, dem Kontrollfunktion zukommt. Zur deutschen Übersetzung des Art 16 des OECD-MusterAbk (1963) ist einhellig die Auffassung vertreten worden, daß diese Zuteilungsregel nur Einkünfte erfaßt, die für die überwachende Funktion als Aufsichtsrat gezahlt werden. Es ist darauf abzustellen, ob die Befugnisse auf die Überwachung der Geschäftsführung beschränkt sind; dies ist nicht der Fall, wenn die Befugnisse auch unmittelbare Leitungsaufgaben oder Mitwirkungsaufgaben einschließen. Die Zuteilungsregel des Art 16 DBAbk Schweiz 1975, BGBl 1975/64, trifft somit nicht die Einkünfte aus der geschäftsführenden Tätigkeit für eine AG. Daran ändert nichts, daß Art 712 des Schweizerischen Obligationsrechtes den Ausdruck des Verwaltungsrates für den Fall verwendet, daß mehrere Personen mit der Verwaltung betraut werden. Dem Abkommen ist nämlich nicht zu entnehmen, daß die im Art 16 verwendeten Begriffe abweichend vom Begriffsinhalt des OECD-MusterAbk zu verstehen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130172.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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