RS Vfgh 1994/6/13 B628/94

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Veröffentlicht am 13.06.1994
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §38
AVG §58 ff

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Schreiben der Grundverkehrsbehörde betreffs die Aussetzung eines grundverkehrsbehördlichen Verfahrens mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung

Rechtssatz

Aus der Erledigung muß - soll sie als Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG gewertet werden - deutlich der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Ob dies der Fall ist, kann sich auch daraus ergeben, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen.

Die Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet; ihr fehlen alle formellen Merkmale, wie sie von den §58 ff AVG gefordert werden; ihr ist kein normativer, sondern ein bloß informativer Inhalt entnehmbar.

Die Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens braucht nicht in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu ergehen.

Entscheidungstexte

  • B 628/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.1994 B 628/94

Schlagworte

Bescheidbegriff, Verwaltungsverfahren, Vorfrage, Aussetzung des Verfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B628.1994

Dokumentnummer

JFR_10059387_94B00628_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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