RS Vwgh 1996/7/31 92/13/0293

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Veröffentlicht am 31.07.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §137 litd;
FinStrG §139;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §34;
FinStrG §8 Abs1;

Rechtssatz

Zur Frage, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist, muß das Straferkenntnis zunächst erkennen lassen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände und rechtlichen Überlegungen die Abgabenschuld, deren Verkürzung dem Besch vorgeworfen wird, entstanden ist. Wird dem Besch in subjektiver Hinsicht Vorsatz angelastet, so muß die Begründung jedenfalls auch aufzeigen, daß er den Verstoß gegen die Rechtsordnung erkannt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130293.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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