RS Vwgh 1996/8/1 AW 95/07/0055

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Veröffentlicht am 01.08.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 88/04/0042 B 29. Juni 1988 RS 1(hier: wasserrechtliche Bewilligung unter Nebenbestimmungen, die mit der Beschwerde bekämpft werden)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage unter Vorschreibung einer Auflage - Wird dem Bf mit dem angefochtenen Bescheid die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (hier Gastgewerbebetrieb) unter Vorschreibung einer Auflage erteilt, so kann der Beschwerde schon deshalb keine aufschiebene Wirkung zuerkannt werden, weil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG der Bf nicht die von ihm angestrebte Rechtsstellung erlangen könnte, die geänderte Betriebsanlage ohne Beachtung der von ihm bekämpften Auflage betreiben zu dürfen (Hinweis B 5.11.1987, AW 87/04/0056).

Schlagworte

Entscheidung über den AnspruchBesondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:AW1995070055.A01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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