RS Vwgh 1996/8/2 96/02/0165

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Veröffentlicht am 02.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §49 Abs2;
VStG §64 Abs1;

Rechtssatz

Handelt es sich bei den in einer Strafverfügung enthaltenen Spruchpunkten um jeweils getrennte Absprüche, die auch getrennt bekämpfbar sind und keine (untrennbare) Einheit bilden, so ist es rechtlich unzulässig, den Besch neuerlich wegen der nicht vom Einspruch betroffenen Verwaltungsübertretung zu bestrafen und ihm die Kosten des Strafverfahrens aufzuerlegen. Es kann kein Unterschied etwa gegenüber einem Fall gesehen werden, wo mehrere Verwaltungsübertretungen nicht Gegenstand EINER Strafverfügung, sondern etwa MEHRERER Strafverfügungen (also nicht in einem "Papier") sind (hier: die bel Beh berief sich vor dem VwGH daher zu Unrecht darauf, daß ein gegen eine Strafverfügung erhober Einspruch nur dann eine TEILWEISE Rechtswirkung entfalten könne, wenn er sich ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß richte, in allen anderen Fällen trete die Strafverfügung durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches ZUR GÄNZE außer Kraft).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020165.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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