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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §119;Rechtssatz
Die in der Vergnügungssteuererklärung vorgenommene Einreihung des Apparates in eine bestimmte Steuerkategorie ist keine Tatsachenerklärung, sondern Ergebnis einer Subsumtion - einer vom Abgabepflichtigen gelösten Rechtsfrage. Wird diese Rechtsfrage unrichtig gelöst und dieses Ergebnis in der Erklärung offengelegt, dann kann dem Abgabepflichtigen keine Verletzung der Anmeldepflicht angelastet werden, wenn die sonstigen Angaben in der Vergnügungssteuererklärung die Abgabenbehörde in die Lage versetzen, deren Richtigkeit anhand der Erklärung zu überprüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170109.X04Im RIS seit
20.11.2000