RS Vwgh 1996/8/6 95/17/0109

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119;
BAO §133;
LAO Wr 1962 §101;
LAO Wr 1962 §92;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;

Rechtssatz

Die in der Vergnügungssteuererklärung vorgenommene Einreihung des Apparates in eine bestimmte Steuerkategorie ist keine Tatsachenerklärung, sondern Ergebnis einer Subsumtion - einer vom Abgabepflichtigen gelösten Rechtsfrage. Wird diese Rechtsfrage unrichtig gelöst und dieses Ergebnis in der Erklärung offengelegt, dann kann dem Abgabepflichtigen keine Verletzung der Anmeldepflicht angelastet werden, wenn die sonstigen Angaben in der Vergnügungssteuererklärung die Abgabenbehörde in die Lage versetzen, deren Richtigkeit anhand der Erklärung zu überprüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170109.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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