RS Vwgh 1996/8/6 93/17/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §7 Abs1;
BauO NÖ 1976 §119;
EO §1 Z12;
EO §35;
EO §36;
EO §7 Abs3;
LAO NÖ 1977 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtswidrigkeit (hier: eines Haftungsbescheides) wäre im Verfahren, welches zur Erlassung des Titelbescheides geführt hat, geltend zu machen gewesen. Einwendungen nach § 35 und § 36 EO sind ebensowenig wie der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zur Geltendmachung einer Fehlerhaftigkeit oder Gesetzwidrigkeit des Titelbescheides geeignet (Hinweis: E 22.12.1988, 85/17/0126).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170093.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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