RS Vwgh 1996/8/6 96/11/0186

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Ein im Zusammenhang mit einer Entziehung der Lenkerberechtigung erfolgter Ausspruch nach § 73 Abs 2 KFG, wonach dem Betreffenden "für die Dauer der geistigen und körperlichen Nichteignung" keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, ist rechtens, da sich ein konkreter Zeitraum idR in diesem Zusammenhang gar nicht bestimmen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110186.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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