RS Vwgh 1996/8/6 93/17/0093

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung

Norm

B-VG Art83 Abs2;
EO §1 Z12;
EO §42;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufschiebung einer gerichtlichen Exekution ist gem § 42 EO das Exekutionsgericht - allenfalls über Antrag der Titelbehörde -, nicht jedoch diese selbst, zuständig. Durch die meritorische Erledigung dieses Antrages hat die Abgabenbehörde das Recht des Abgabepflichtigen auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170093.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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