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L37035 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer SalzburgNorm
UStG 1972 §2 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß derjenige, dem die Vergnügungssteuer vorgeschrieben wurde, das Halten von Spielautomaten und Geschicklichkeitsautomaten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, kann nicht erschlossen werden, daß er und nicht der jeweilige Gastgewerbeberechtigte im Bemessungszeitraum Halter der jeweiligen konkreten Spielvorrichtungen bzw Spielapparate (§ 2 Abs 1 Z 5 bzw § 23 Abs 1 Z 5 Slbg VergnügungssteuerG) gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170128.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011