RS Vwgh 1996/8/6 93/17/0128

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

L37035 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Salzburg
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §2 Abs1;
VergnügungssteuerG Slbg 1953 §2 Abs1;
VergnügungssteuerG Slbg 1953 §23 Abs1 Z5;
VergnügungssteuerG Slbg 1953 §5;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß derjenige, dem die Vergnügungssteuer vorgeschrieben wurde, das Halten von Spielautomaten und Geschicklichkeitsautomaten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, kann nicht erschlossen werden, daß er und nicht der jeweilige Gastgewerbeberechtigte im Bemessungszeitraum Halter der jeweiligen konkreten Spielvorrichtungen bzw Spielapparate (§ 2 Abs 1 Z 5 bzw § 23 Abs 1 Z 5 Slbg VergnügungssteuerG) gewesen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170128.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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