RS Vwgh 1996/8/6 93/17/0093

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §238 Abs1;
BAO §7 Abs1;
LAO NÖ 1977 §172 Abs1;
LAO NÖ 1977 §185 Abs1;
LAO NÖ 1977 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/17 90/17/0439 2

Stammrechtssatz

Die Geltendmachung der Haftung ist keine Maßnahme der Abgabenfestsetzung, sondern eine Maßnahme zur Einhebung der Abgabenschuldigkeit des Hauptschuldners (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 26, zur analogen Bestimmung des § 7 BAO). Einhebungsmaßnahmen der Abgabenbehörden setzen begrifflich voraus, daß die einzuhebende Abgabe aushaftet. Der Abgabenanspruch darf im Zeitpunkt der Setzung einer Einhebungsmaßnahme nicht schon erloschen sein oder nur mehr den Charakter einer Naturalobligation aufweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170093.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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