RS Vwgh 1996/8/6 96/11/0147

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §123 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Dauer der Entziehung ist jene Zeit, in der die betreffende Person keine Lenkerberechtigung hat und ihr keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Wurde die Lenkerberechtigung (rückwirkend) vom Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (hier: 20.8.1992) an entzogen, das Ende der Dauer mit 30 Monaten nach Ende der Inhaftierung festgesetzt (wobei die Zeit der Inhaftierung (hier: diese begann ebenfalls am 20.8.1992) bei der Berechnung der Entziehungsdauer nicht berücksichtigt wird), so übersteigt bei einer zehnjährigen Haftstrafe die Dauer der Entziehung fünf Jahre beträchtlich. Gem § 123 Abs 1 KFG bestand somit die Möglichkeit, gegen den angefochtenen Bescheid Berufung an den UVS zu erheben.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110147.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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