RS Vwgh 1996/8/8 95/10/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Einwurf in einen Briefkasten löst den Postlauf am selben Tag dann aus, wenn am Briefkasten der Vermerk angebracht ist, daß dieser noch am selben Tag ausgehoben werde (Hinweis E 7.5.1982, 81/04/0136, 0149, und E 24.6.1993, 93/15/0031, 0032). Durch den Einwurf in einem Briefkasten noch vor Ende des Tages, aber nach der letzten Aushebung wird die Übergabe an die Post nicht an diesem Tag bewirkt; auch dann nicht, wenn das Poststück mit einer Freistempelung mit diesem Datum versehen ist, weil durch diesen ein Zeichen der Gebührenentrichtung darstellenden Vorgang der Postlauf nicht in Gang gesetzt wird (Hinweis E 7.5.1982, 81/04/0136, 0149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100206.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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