RS Vwgh 1996/8/8 95/10/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;
PO §30;
VStG §51e Abs1;

Rechtssatz

Nach § 51e Abs 1 erster Halbsatz VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist. Es besteht somit keine gesetzliche Anordnung, wonach Erhebungen zur Rechtzeitigkeit der Berufung (hier: zur Frage des Datums des Postlaufbeginns bei Verwendung einer Freistempelmaschine und Einwurf in einen Briefkasten) im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung zu erfolgen hätten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100206.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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