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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide - um einen solchen handelt es sich bei einem Einkommensteuerbescheid - im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Kein Spruchbestandteil des Einkommensteuerbescheides ist aber die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges unter einer bestimmten Einkunftsart (Hinweis E 10.6.1981, 2509/80). Durch eine allenfalls unrichtige Qualifikation der genannten Einkünfte in einem Bescheid wird ein Abgabepflichtiger daher in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt (Hinweis E 13.5.1992, 91/13/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992140129.X01Im RIS seit
20.11.2000