RS Vwgh 1996/8/8 92/14/0129

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Veröffentlicht am 08.08.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide - um einen solchen handelt es sich bei einem Einkommensteuerbescheid - im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Kein Spruchbestandteil des Einkommensteuerbescheides ist aber die Qualifikation eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges unter einer bestimmten Einkunftsart (Hinweis E 10.6.1981, 2509/80). Durch eine allenfalls unrichtige Qualifikation der genannten Einkünfte in einem Bescheid wird ein Abgabepflichtiger daher in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt (Hinweis E 13.5.1992, 91/13/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140129.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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