RS Vwgh 1996/8/8 93/10/0115

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Veröffentlicht am 08.08.1996
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51a Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Rechtssatz

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe gem § 61 Abs 1 VwGG hat die Wirkung, daß der Partei IM VERFAHREN VOR DEM VwGH ein Rechtsanwalt zur Einbringung einer Beschwerde beigegeben wird. Sie hat aber keine Auswirkungen auf das Verfahren vor der belBeh: Im Verfahren vor dem UVS gilt für die Bewilligung der Verfahrenshilfe § 51a VStG, der an § 41 StPO orientiert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993100115.X01

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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