RS Vwgh 1996/8/27 96/05/0064

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Veröffentlicht am 27.08.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §28 Abs2 Z2;
BauO OÖ 1994 §31 Abs2;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
WEG 1975 §1 Abs1;
WEG 1975 §1 Abs2;
WEG 1975 §13 Abs2;

Rechtssatz

Die Zustimmung der Miteigentümer iSd § 28 Abs 2 Z 2 OÖ BauO 1994 ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um baubewilligungspflichtige Zubauten oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder um einen damit verbundenen anderen Teil der Liegenschaft iSd § 1 Abs 1 und 2 WEG 1975 handelt. Diesfalls gelten diese Miteigentümer unter den im § 31 Abs 2 OÖ BauO 1994 umschriebenen Voraussetzungen als Nachbarn und können somit öffentlich-rechtliche Einwendungen iSd § 31 Abs 4 OÖ BauO 1994 erheben (ob auch Wohnungseigentümer des WEG 1948 von § 31 Abs 2 OÖ BauO 1994 betroffen sind, konnte im Beschwerdefall auf sich beruhen). Die im Gesetz festgelegte Schlechterstellung bestimmter Wohnungseigentümer gegenüber Nachbarn gem § 31 Abs 1 OÖ BauO 1994 läßt sich jedenfalls damit rechtfertigen, daß dem Wohnungseigentümer zivilrechtlich wirksame Abwehrmittel (vgl § 13 Abs 2 WEG 1975) zur Verfügung stehen.

Schlagworte

Fürsorge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050064.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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