RS Vwgh 1996/8/27 96/05/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0349 E 4. Juli 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Weder die bloße Kenntnisnahme eines Straferkenntnisses noch die private Anfertigung einer Fotokopie davon bewirkt, dass das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 Abs 1 ZustellG tatsächlich zugekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050096.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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