RS Vwgh 1996/8/27 95/05/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §64 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §36 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/09/15 92/05/0057 1 (hier: der Umstand, daß die belBeh gem § 36 Abs 2 VwGG einen Bescheid erlassen hat, spielt im Hinblick auf § 34 Abs 3 VwGG keine Rolle)

Stammrechtssatz

Bei sachbezogenen baurechtlichen Verfahren tritt nach stRsp des VwGH der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstückes oder Bauwerkes in das laufende baurechtliche Verfahren mit den gleichen Rechten und Pflichten ein, wie sie dem Rechtsvorgänger zustanden (Hinweis E 12.10.1955, 3282/54, VwSlg 3847 A/1955). Dementsprechend sind im gegenständlichen Beschwerdefall nicht die Rechtsvorgänger, sondern ihre Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstückes oder Bauwerkes zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde berechtigt, weil sie selbst mit der Übertragung ihres Eigentumsrechtes an der Liegenschaft oder an dem Bauwerk aus dem anhängigen Verfahren ausgeschieden und ihre Rechtsnachfolger in dieses Verfahren eingetreten sind. Daher ist die von den Rechtsvorgängern erhobene Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinBaurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050277.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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