RS Vwgh 1996/8/29 96/06/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1996
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs3;
B-VG Art139 Abs6;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Eine "positive Ergreiferprämie" (hier iZm der teilweisen Aufhebung der verbalen Umschreibung von Flächenwidmungen) ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Gem Art 139 Abs 6 B-VG ist eine vom VfGH als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung - anders als bei anderen vor der Aufhebung verwirklichten Tatbeständen - in bezug auf den Anlaßfall nicht anzuwenden (siehe jedoch Art 139 Abs 3 B-VG), sondern es muß der Fall im fortgesetzten Verfahren beim VwGH anhand der bereinigten Rechtslage nach Wegfall des aufgehobenen Teils der Verordnung geprüft werden (Hinweis E 27.2.1996, 96/05/0017, 0018), und zwar ohne Wertung dahingehend, ob es sich dabei um eine für den Bf günstigere oder ungünstigere Ausgangsposition handelt.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060131.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten