RS Vwgh 1996/8/29 96/06/0161

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Ein Berufungsbescheid, der sich zwar auf § 66 Abs 4 AVG stützt, den erstinstanzlichen Bescheid aber aufhebt (und wie hier die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Beh erster Instanz verweist), stellt eine Entscheidung gem § 66 Abs 2 AVG dar.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060161.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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