RS Vwgh 1996/8/29 95/06/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1996
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §477;
ABGB §480;
ABGB §914;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Gem § 30 Abs 2 Vlbg BauG 1972 sind Einwendungen der Parteien, mit denen eine Verletzung anderer als im § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, als unzulässig zurückzuweisen und Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen, auf den Rechtsweg zu verweisen. Die Frage, ob der Servitutsweg auch nach Errichtung des Projektes noch vertragskonform genutzt wird, ist eine Frage der Interpretation des Dienstbarkeitsvertrages.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060216.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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