RS Vwgh 1996/8/29 95/06/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §7;

Rechtssatz

Das ZustG sieht zwar die Adressierung einer Sendung an verschiedene Adressaten nicht vor, doch hindert eine derartige Vorgangsweise noch nicht von Haus aus die Wirksamkeit der Zustellung an eine der in der Anschrift genannten Personen (Hinweis E 10.10.1991, 91/06/0090, E 27.6.1995, 94/04/0206; und E 24.5.1996, 94/17/0320).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060128.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten