RS Vwgh 1996/9/2 96/11/0217

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Veröffentlicht am 02.09.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Melderecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs5;
MeldeG 1991 §1 Z7 idF 1994/505;
VwRallg;

Rechtssatz

Da zwar durch die Inhaftierung kein neuer Hauptwohnsitz am Haftort begründet wird, jedoch ein bestehender Hauptwohnsitz (hier: in Österreich) durch Inhaftierung nicht verloren geht, sind Haftzeiten in die Frist gemäß § 64 Abs 5 KFG einzubeziehen (Hinweis E 21.7.1994, 94/18/0279).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110217.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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