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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §14 Abs2;Rechtssatz
Unter den im § 14 Abs 2 GewO 1994 angesprochenen sonstigen öffentlichen Interessen sind auch jene der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verteidigung der Rechtsordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie der Schutz der Gesundheit zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040048.X01Im RIS seit
20.11.2000